Diese Website verwendet Cookies. Diese werden für Betrieb und Auswertung der Seitennutzung benötigt. Zudem ermöglichen sie die Personalisierung von Anzeigen. Mehr Informationen finden Sie in den Datenschutzbestimmungen.
Die Emissionsabgabe fällt immer dann an, wenn ein Unternehmen Anteile – z.B. Aktien oder andere Beteiligungsrechte – ausgibt. Dies ist der Fall, wenn ein Betrieb frisches Eigenkapital braucht, also beispielsweise wenn eine Firma grössere Investitionen plant und deshalb auf Kapital angewiesen ist, oder wenn ein Unternehmen in der Krise steckt und aus diesem Grund Geld benötigt. Nimmt ein Unternehmen Fremdkapital auf (z.B. einen Kredit), muss es keine Emissionsabgabe zahlen – besteuert wird nur die Aufnahme von Eigenkapital. Das ist unsinnig.
Tätigt ein Unternehmen finanzielle Aufwendungen oder Investitionen, die zur Überlebenssicherung des Unternehmens oder zum Erhalt von Arbeitsplätzen dienen, macht es keinen Sinn, diese Geldflüsse unnötig zu besteuern. Die schwierige Situation nach der Corona-Pandemie mit teilweise gewaltigen Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen und Gewerbebetriebe zeigt es: Viele Unternehmen kämpfen ums Überleben oder weisen zumindest grosse Verluste aus. Diese Unternehmen können nur dann weiterbestehen und ihre Arbeitsplätze sichern, wenn genügend Eigenkapital vorhanden ist, mit welchem die Geschäftsverluste verrechnet werden können. Sind die Verluste höher als das Eigenkapital, muss der Betrieb Konkurs anmelden – ausser er erhält von den Gesellschaftern neues Eigenkapital.
Die betreffenden Investitionen zu besteuern, bevor ein Franken Gewinn erwirtschaftet werden kann, ist unsinnig. Darum schlagen Parlament und Bundesrat vor, die Emissionsabgabe abzuschaffen. Die Abgabe generiert dem Bund derzeit rund 250 Mio. Franken pro Jahr, was circa 0,3% der jährlichen Bundeseinnahmen entspricht. Kantone und Gemeinden sind nicht betroffen.
«Es ist absurd, dass innovative Personen, welche mit Eigenkapital ein Unternehmen gründen oder ihre Tätigkeit dank einer Kapitalerhöhung ausweiten und damit Arbeitsplätze schaffen, gleich zu Beginn mit einer Ex-ante-Besteuerung bestraft werden. Eine solche Steuer beeinträchtigt die Standortattraktivität und die Effizienz der schweizerischen Volkswirtschaft.»
Ständerat Ruedi Noser (Debatte im Nationalrat vom 19.3.2013)
Die Debatten im National- und Ständerat wurden vor dem Hintergrund der bevorstehenden OECD-Steuerreform (Konzernsteuerreform; Mindeststeuer von 15 Prozent auf Unternehmensgewinnen), aber auch mit Blick auf die andauernde Corona-Krise geführt. Bemerkenswert an den Debatten war die Geschlossenheit auf der bürgerlichen Seite. Der Nationalrat verabschiedete die Vorlage zur Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital am 18. Juni 2021 mit 120 zu 70 Stimmen bei 5 Enthaltungen, der Ständerat mit 29 zu 14 Stimmen bei 1 Enthaltung. Die Fraktionen von SVP, FDP und Grünliberalen unterstützten die Gesetzesänderung geschlossen und einstimmig, die Vertreter der Mitte-Fraktion grossmehrheitlich mit wenigen Enthaltungen.
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 12. November 2012 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Januar 2013, beschliesst:
I - Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a - Aufgehoben
Erster Abschnitt (Art. 5–12) - Aufgehoben
Art. 28 Abs. 1
1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 15 und 23) in Schweizerfranken umzurechnen.
Art. 29 erster Satz
Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der in den Artikeln 20 und 26 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. ...
Art. 30 Abs. 1
1 Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 15 und 23).
Art. 34 Abs. 2
2 Der Abgabepflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Fälligkeit der Abgabe (Art. 20 und 26) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten.
Art. 36 - Aufgehoben
II - Koordination mit der Änderung vom 19. Juni 2020 des Obligationenrechts (Aktienrecht)
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Stempelsteuergesetzes vom 27. Juni 19734 oder die Änderung dieses Gesetzes im Rahmen der Änderung vom 19. Juni 20205 des Obligationenrechts6 (Anhang Ziff. 6) in Kraft tritt, werden die nachstehenden Bestimmungen bei Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes oder bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 Bst. f - Gegenstandslos oder aufgehoben
Art. 9 Abs. 3 - Gegenstandslos oder aufgehoben
© 2021 Komitee «Ja zur Änderung des Stempelabgabengesetzes» | Impressum | Datenschutz